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Kurzfassungen können bis zum 16. September 2012 eingereicht werden.
Diese und weitere Neuerscheinungen beim FGSV Verlag
3.6.2 Überarbeitung ZTV M 02
Datum der Konstituierung
20.6.2005
Leiter
Dr. rer.nat. Hans-Hubert Meseberg
Mitarbeiterstruktur
| Gesamt: | 11 |
| Wirtschaft: | 2 |
| Wissenschaft: | 1 |
| Verwaltung: | 5 |
| Ingenieurbüros: | 1 |
| Sonstige: | 2 |
Problem / Ziel
Die seit Einführung der ZTV M 02 gesammelten Erfahrungen zeigen deutlich, dass eine punktuelle Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist. Insbesondere die Tatsache, dass die ZTV M 02 nicht in allen Bundesländern einheitlich zur Anwendung kommt verdeutlicht, dass offensichtlich nicht alle Vorgaben in den ZTV M 02 von den Anwendern akzeptiert werden. Ferner besteht Überarbeitungsbedarf, weil die ZTV M 02 aufgrund der fortschreitenden Entwicklung bei den Markierungssystemen nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.
Bei der Überarbeitung sollen insbesondere folgende Bereiche neu geregelt werden:
a) Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich soll auch auf temporäre (gelbe) Markierungssysteme erweitert werden.
b) Begriffsbestimmungen:
Die bisherigen Definitionen für Typ I- und Typ II-Markierungen sind zu überarbeiten. Ferner müssen Verkehrsfreigabemarkierungen und Vormarkierungen genauer definiert werden.
c) Anforderungen:
Bei den verkehrstechnischen Eigenschaften soll zwischen Neu- und Gebrauchszustand unter Beachtung der jeweiligen Eigenschaften der unterschiedlichen Markiersysteme unterschieden werden. Bei der Schichtdicke von Farben soll nicht mehr die Nassfilmdicke maßgeblich sein, sondern die verbleibende Schichtdicke nach der Austrocknung.
d) Auswahl der Markierungssysteme:
Hier soll geregelt werden, welche Markierungssysteme unter welcher Belastung und Lage im Querschnitt geeignet bzw. ungeeignet sind.
e) Prüfungen:
Hier soll der Schwerpunkt auf die Kontrollprüfungen während der Applikation mit einer integrierten Mustergleichheitsprüfung gelegt werden, um Leistungsverkürzungen seitens der Auftragnehmer weitestgehend aufzudecken und damit zu verhindern.
f) Markierungspersonal:
Der derzeit vorgeschriebene Lehrgang mit Leistungskontrolle muss um einen Auffrischungslehrgang erweitert werden.
g) Gewährleistung:
Hier soll zunächst ähnlich wie im ARS 23/2004 eine Tabelle mit den maßgeblichen Gewährleistungsfristen aufgenommen werden.
h) Anhänge:
Für die erforderliche Anzahl der Messabschnitte sowie die Definition der Messabschnitte und die Anzahl der erforderlichen Messpunkte muss eine einfachere Regelung gefunden werden.
Angestrebtes Ergebnis
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Markierungen (ZTV M) – (2012)
Nutzer dieses Regelwerks sind alle ausschreibenden Stellen von Fahrbahnmarkierungsarbeiten sowie alle Unternehmen und Behörden, die sich mit der Neuerstellung und Unterhaltung von Fahrbahnmarkierungen befassen.