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Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln; er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterentwicklung der technischen Erkenntnisse im gesamten Straßen- und Verkehrswesen durch das Zusammenwirken von Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Die Forschungsgesellschaft hat sich insbesondere folgende Aufgaben gestellt:
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Behörden, Körperschaften, Verbände, Unternehmen, Ingenieurbüros und Laboratorien sowie Personen, die an der gemeinsamen Lösung der Aufgaben gemäß § 2 interessiert sind, können auf schriftlichen Antrag Mitglieder des Vereins werden.
(2) Die Mitglieder sind zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Vereins nach Maßgabe der Satzung verpflichtet. Die Satzung schließt Sonderrechte und wirtschaftliche Sondervorteile von einzelnen Mitgliedern aus.
(3) Der Austritt aus dem Verein kann durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand jederzeit erklärt werden und ist zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn die Mitteilung mindestens 3 Monate vorher eingeht.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt oder trotz zweimaliger Mahnung durch eingeschriebenen Brief seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der Vorstand in der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes beantragen.
§ 4
Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Beitragssätze für Verbände, Unternehmen der Bauwirtschaft und Einzelpersonen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Mitgliedsbeiträge für sonstige Unternehmen, Ingenieurbüros und Laboratorien sowie Behörden und Körperschaften werden vom Vorstand festgesetzt. Sie sollen jeweils im Rahmen der Beiträge für die unter Ziffer 1 genannten Mitgliedergruppen liegen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, bei besonderen Verhältnissen den Beitrag in Einzelfällen zu ermäßigen.
(4) Die Beiträge sind jährlich im Voraus fällig bis zum 31. März. Sie können bei Beiträgen über 200 € auch vierteljährlich in Teilbeträgen gezahlt werden.
(5) Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, kann der Jahresbeitrag auf Antrag halbiert werden.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Forschungsmittel
Es wird erwartet, dass die Mitglieder, namentlich von Seiten der Wirtschaft, über die Mitgliedsbeiträge hinaus Forschungsmittel zur Finanzierung von Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Diese freiwilligen Zuwendungen sind zweckbestimmt und werden getrennt von den übrigen Haushaltsmitteln verwaltet. Über die Verwendung bestimmt der Vorstand.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
b) Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse der vergangenen beiden Geschäftsjahre und die Entlastung des Vorstandes
c) Beschlussfassung über die Haushaltsvoranschläge
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 Ziff. 1
e) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht der korporativen Mitglieder kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.
(7) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist (s. § 14 und § 15), entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist. Sie ist, sofern sie nicht allen Mitgliedern in Abschrift mitgeteilt wird, in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, und bis zu 24 weiteren Vorstandsmitgliedern. Außerdem sollen der Leiter der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter, der Präsident der Bundesvereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure, der Leiter der Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Präsident der Bundesanstalt für Straßenwesen dem Vorstand angehören.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für vier Jahre gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
Mit der Wahl des neuen Vorsitzenden und des neuen stellvertretenden Vorsitzenden endet das Mandat des bisherigen Vorsitzenden und des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden.
Vorstandsmitglieder werden für sechs Jahre gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden von der Geschäftsführung erledigt, die vom Vorstand bestellt wird.
§ 10
Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
§ 11
Arbeitsgruppen und Kommissionen
Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins bildet der Vorstand für einzelne Fachbereiche Arbeitsgruppen und für Sonderaufgaben Kommissionen. Die Leiter der Arbeitsgruppen und der Kommissionen werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine zweimalige Wiederberufung ist zulässig. Die Mitarbeiter der Arbeitsgruppen und Kommissionen sollen besondere Erfahrungen in ihrem Fachgebiet haben. Die Arbeitsgruppen und Kommissionen berichten dem Vorstand über ihre Tätigkeit.
§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, der Arbeitsgruppen, Kommissionen und sonstiger Gremien sind im Rahmen des Vereins ehrenamtlich tätig und erhalten keinerlei Vergütung. Auslagen im Interesse des Vereins können auf Antrag ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Satzungsänderung
(1) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
(2) Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Außerdem ist erforderlich, dass mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen, so ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fließt das Vermögen des Vereins der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Bonn, zum Zwecke der Förderung der Forschung auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens zu. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.