3.7.1 Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen

Datum der Konstituierung: 20.12.2021

Leitung: Dipl.-Ing. Anja Riemann

Problem / Ziel

Insbesondere bei der Reparatur von Stahlschutzplanken ist es aufgrund früherer ARS-Regelungen übliche Praxis, dass ganze Konstruktionselemente repariert werden (d. h. nicht Einzelteile wie Holm, Pfosten, Distanzstück, sondern die gesamte Konstruktion, z. B. Einfache Distanzschutzplanke als Meter-Position, ausgewechselt wird). Dies ist auch in vielen Reparaturverträgen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme so vorgesehen. In den ZTV FRS (Ausgabe 2013/Fassung 2017) wurde diese Regelung nicht explizit aufgenommen. Es zeigt sich jetzt aber, dass es zu Schwierigkeiten kommt, da keine einheitlichen Beurteilungsregelungen vorliegen, wann Konstruktionsteile und wann ganze Schutzplankenfelder ausgetauscht werden sollten, um nach einem Unfall wieder ein voll funktionstüchtiges und damit verkehrssicheres Fahrzeug-Rückhaltesystem herzustellen. Infolgedessen gibt es auch Schwierigkeiten mit den betroffenen Versicherungen, die nicht bereit sind, komplett getauschte Konstruktionselemente (gem. Schutzplanken-Reparaturvertrag) zu ersetzen, sondern lediglich defekte/verformte Einzelteile erstatten wollen.

Um hier für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen, wurde im Bund-Länder Arbeitsgremium Schutzeinrichtungen bereits ein Vorschlag zur grundsätzlichen Vorgehensweise erarbeitet:

"(1) Grundsätzlich sind alle Bauteile auszutauschen, die eine bleibende (plastische) Verformung aufweisen. Weisen nur einzelne Bauteile einer Konstruktion der Aufhaltestufe N2 oder H1 eine bleibende Verformung auf, ist dennoch das betreffende Schutzplankenfeld (Elementlänge) komplett auszutauschen. Bei Konstruktionen der Aufhaltestufe H2 und H4b ist eine Teilreparatur möglich, wenn die Pfostenkonstruktion nicht beeinträchtigt ist. Dabei hat der Austausch von Bauteilen entsprechend der vom Hersteller in seinen Einbauanleitungen aufgeführten Teilreparatur zu erfolgen."

Allein dieser Abschnitt reicht aber nicht aus, da die Teilreparatur bislang nicht definiert ist und diese für die Verkehrssicherheit wichtige Festlegung nicht allein in den Einbauanleitungen der Hersteller ohne weitere Regelungen in den ZTV erfolgen kann. Darüber hinaus haben die Hersteller im AA 3.7 haftungsrechtliche Fragen (CE) angeführt, die zu diskutieren wären. Der Arbeitskreis soll sich daher im ersten Schritt mit folgender Frage beschäftigen: Bei welchen H2/H4b-Systemen kann in den Einbauanleitungen unter Berücksichtigung der CE-Vorgaben eine "Teilreparatur" definiert werden und welche Bauteile fallen darunter? Im zweiten Schritt sollen dann ggf. erforderliche weitere Textvorschläge für die ZTV FRS erarbeitet werden.

Potenzielle Nutzende der neuen Fassung der ZTV FRS sind die Autobahn GmbH des Bundes, Straßenbauverwaltungen der Länder und Kommunen, Hersteller, Montagebetriebe und Anbieter von Fahrzeug-Rückhaltesystemen.

Angestrebtes Ergebnis

Überarbeitung des Abschnitts 13 für Reparaturen im Regelwerk ZTV FRS (R 1) – 2023

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