Satzung und Compliance

Satzung

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln; er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2
Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterentwicklung der technischen Erkenntnisse im gesamten Straßen- und Verkehrswesen durch das Zusammenwirken von Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung.

(2) Die Forschungsgesellschaft hat sich insbesondere folgende Aufgaben gestellt:

Anregung, Formulierung, Beratung und Betreuung von Forschungsarbeiten; Finanzierung von Forschungsaufträgen, Aufstellung und Koordinierung von Forschungsprogrammen und deren Fortschreibung; Auswertung der Ergebnisse der Forschungsarbeiten
Aufstellung des Technischen Regelwerkes unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Forschung und der Praxis mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung
Verbreitung der neuesten Arbeits- und Forschungsergebnisse durch die Veranstaltung von Tagungen
Durchführung von Studienreisen
Veröffentlichung des Technischen Regelwerkes sowie der Forschungs- und Tagungsberichte
Dokumentation des Fachschrifttums und der Forschungstätigkeit
Förderung der internationalen Zusammenarbeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Behörden, Körperschaften, Verbände, Unternehmen, Ingenieurbüros und Laboratorien sowie Personen, die an der gemeinsamen Lösung der Aufgaben gemäß § 2 interessiert sind, können auf schriftlichen Antrag Mitglieder des Vereins werden.

(2) Die Mitglieder sind zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Vereins nach Maßgabe der Satzung verpflichtet. Die Satzung schließt Sonderrechte und wirtschaftliche Sondervorteile von einzelnen Mitgliedern aus.

(3) Der Austritt aus dem Verein kann durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand jederzeit erklärt werden und ist zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn die Mitteilung mindestens 3 Monate vorher eingeht

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt oder trotz zweimaliger Mahnung durch eingeschriebenen Brief seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der Vorstand in der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes beantragen.

 

§ 4
Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Beitragssätze für Verbände, Unternehmen der Bauwirtschaft und Einzelpersonen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Mitgliedsbeiträge für sonstige Unternehmen, Ingenieurbüros und Laboratorien sowie Behörden und Körperschaften werden vom Vorstand festgesetzt. Sie sollen jeweils im Rahmen der Beiträge für die unter Ziffer 1 genannten Mitgliedergruppen liegen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, bei besonderen Verhältnissen den Beitrag in Einzelfällen zu ermäßigen.

(4) Die Beiträge sind jährlich im Voraus fällig bis zum 31. März. Sie können bei Beiträgen über 200,- € auch vierteljährlich in Teilbeträgen gezahlt werden.

(5) Mitgliedern, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder die in den Ruhestand wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze eingetreten sind, kann der Jahresbeitrag auf Antrag halbiert werden.

(6) Mitgliedern, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, kann der Jahresbeitrag auf Antrag auf ein Viertel ermäßigt werden.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6
Forschungsmittel

Es wird erwartet, dass die Mitglieder, namentlich von Seiten der Wirtschaft, über die Mitgliedsbeiträge hinaus Forschungsmittel zur Finanzierung von Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Diese freiwilligen Zuwendungen sind zweckbestimmt und werden getrennt von den übrigen Haushaltsmitteln verwaltet. Über die Verwendung bestimmt der Vorstand.

 

§ 7
Organe

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
die Arbeitsgruppen, Kommissionen und sonstige Gremien.
 

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse der vergangenen beiden Geschäfts-jahre und die Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die Haushaltsvoranschläge
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 Ziff. 1
Wahl der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht der korporativen Mitglieder kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden.

(7) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist (s. § 14 und § 15), entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(8) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist. Sie ist, sofern sie nicht allen Mitgliedern in Abschrift mitgeteilt wird, in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 24 weiteren Vorstandsmitgliedern. Außerdem sollen die Leiterin/der Leiter der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter (GKVS), die Präsidentin/der Präsident der Bundesvereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure (BSVI), die Leiterin/der Leiter der Abteilung für Bundesfernstraßen des für den Verkehr zuständigen Bundesministeriums, die Präsidentin/der Präsident der Bundesanstalt für Straßenwesen, die Präsidentin/der Präsident des Fernstraßen-Bundesamtes und eine technische Geschäftsführerin/ein technischer Geschäftsführer der Autobahn GmbH des Bundes dem Vorstand angehören.

(2) Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden für vier Jahre gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

Mit der Wahl der/des neuen Vorsitzenden und der/des neuen stellvertretenden Vorsitzenden endet das Mandat der/des bisherigen Vorsitzenden und der/des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden.

Vorstandsmitglieder werden für sechs Jahre gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die/der stellvertretende Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.

(4) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden von der Geschäftsführung erledigt, die vom Vorstand bestellt wird.

 

§ 10
Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

 

§ 11
Arbeitsgruppen und Kommissionen

Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins bildet der Vorstand für einzelne Fachbereiche Arbeitsgruppen und für Sonderaufgaben Kommissionen. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgruppen und der Kommissionen werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine zweimalige Wiederberufung ist zulässig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppen und Kommissionen sollen besondere Erfahrungen in ihrem Fachgebiet haben. Die Arbeitsgruppen und Kommissionen berichten dem Vorstand über ihre Tätigkeit.

 

§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, der Arbeitsgruppen, Kommissionen und sonstiger Gremien sind im Rahmen des Vereins ehrenamtlich tätig und erhalten keinerlei Vergütung. Auslagen im Interesse des Vereins können auf Antrag ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14
Satzungsänderung

(1) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

(2) Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 15
Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Außerdem ist erforderlich, dass mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen, so ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fließt das Vermögen des Vereins der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Bonn, zum Zwecke der Förderung der Forschung auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens zu. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

Compliance

Bei der Zusammenarbeit einer Vielzahl von Expertinnen und Experten unterschiedlicher Organisationen, wie dies auch in der ehrenamtlichen Gremienarbeit der FGSV geschieht, besteht das Risiko von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen gemäß § 1 GWB; Art. 101 AEUV. Hierunter fallen hauptsächlich Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die Preis-, Quoten-, Kunden- oder Gebietsabsprachen betreffen, um eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung zu bezwecken. Zusätzlich gilt das europäische Kartellverbot, wenn die genannten Praktiken geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Danach sind alle nationalen und internationalen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten (§ 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB; Art. 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV).

Ziel dieser Compliance-Regelungen der FGSV zum Kartellrecht ist daher, die Gremienmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der FGSV für dieses Thema zu sensibilisieren und eine Informationsbasis zu schaffen, um präventiv mögliches, kartellrechtlich bedenkliches Verhalten der Expertinnen und Experten im Rahmen der Sitzungen und der Erstellung von Regelwerken und Wissensdokumenten auszuschließen. Informationen oder Absprachen über Preise, Preisstrategien, Margen/Gewinne, Rabatte, Quoten, Kundinnen und Kunden oder Vertriebsgebiete sowie strategische Ausrichtungen/Investitionen gehören nicht zu den Themen der Sitzungen und Veranstaltungen der FGSV.

Der Vorstand der FGSV hat daher beschlossen, dass folgende Punkte bei der ehrenamtlichen Arbeit in der FGSV beachtet werden:

Alle an der Arbeit in der FGSV beteiligten Personen des Straßen- und Verkehrswesens aus verschiedenen Organisationen gemäß § 3 (1) der Satzung der FGSV (Behörden, Körperschaften, Verbände, Unternehmen, Ingenieurbüros und Laboratorien sowie Personen) verpflichten sich, die Ziele der ehrenamtlichen Arbeit mit rechtlich und ethisch einwandfreien Mitteln unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Compliance-Regelungen der FGSV zum Kartellrecht zu verfolgen. Es wird keinerlei Form von Bestechung und Korruption toleriert.
Die Geschäftsstelle trägt Sorge dafür, dass bei den Leitungen der in der FGSV tätigen Gremien das Wissen über die Compliance-Regelungen zum Kartellrecht bekannt ist und wirkt darauf hin, dass danach gehandelt wird.
Es gibt keine Vorfestlegung bei der Erstellung von Regelwerken und Wissensdokumenten durch die einzelnen Expertinnen und Experten in den Gremien.
Die Leitungen der FGSV-Gremien und die Geschäftsstelle tragen Sorge dafür, dass bei den Tagesordnungen der Einladungen zu Sitzungen keine wettbewerbsrechtlich bedenklichen Aspekte vorhanden sind. Formulierungen sind klar und deutlich zu wählen, es ist zu vermeiden, dass durch die Wortwahl kartellrechtlich neutrale Tagesordnungspunkte (z. B. "Sonstiges") den Anschein des Rechtswidrigen erhalten. Wenn hier beispielsweise Terminvereinbarungen getroffen werden sollen, so ist der Tagesordnungspunkt auch so zu benennen ("Termine"). Begriffe wie "Preise", "Rabatte", "verabreden" usw. sind kritisch.
Die Leitungen der FGSV-Gremien weisen die Gremienmitarbeiterinnen und -mitarbeiter jährlich darauf hin, dass die Compliance-Regelungen der FGSV zum Kartellrecht einzuhalten sind und dass es untersagt ist, in den Sitzungen branchenbezogene wettbewerbsrelevante Themen wie Preise und Rabatte zu diskutieren oder sonstige sensible Unternehmensdaten auszutauschen. Die Bestätigung der Kenntnis und der Beachtung wird bei den Gremiensitzungen durch die Unterschrift auf der Teilnehmerliste dokumentiert. Abweichungen von der Tagesordnung und kartellrechtlich bedenkliches Verhalten sind in der Niederschrift zu protokollieren. Auf kartellrechtlich bedenkliches Verhalten ist hinzuweisen; Sitzungen sind ggf. durch die Leitung oder durch weitere Mitarbeitende der Gremien zu unterbrechen oder zu verschieben. Die Geschäftsstelle ist in diesen Fällen umgehend zu informieren.
Auf § 3 (1) und § 3 (4) der Satzung der FGSV wird auch im Sinne der Compliance-Regelungen verwiesen.
 

Köln, den 18. Mai 2017

Elfriede Sauerwein-Braksiek, Vorsitzende der FGSV