S5 Knotenpunkte ohne Lichtsignalanlage

Ist es richtig, dass Radfahrer, die aus der Nebenstraße nach rechts auf eine eigene Radverkehrsanlage (in der Hauptstraße) einbiegen, als bevorrechtigt gegenüber linkseinbiegenden Fahrzeugen angesehen werden?

Sofern auf der Hauptstraße die Radfahrer auf Radverkehrsanlagen geführt werden und gleichzeitig die Radfahrer in der untergeordneten Straße auf der Fahrbahn fahren, liegt eine Besonderheit vor, die vom HBS, Kapitel S5, nicht eindeutig behandelt wird. In diesen Fällen besteht zwischen den Linkseinbiegern (LE), Strom 4, und den rechtseinbiegenden (RE) Radfahrern (in Strom 12) (bzw. LE = 10 und RE = 6) kein Konflikt. Diese Radfahrer dürfen deswegen nicht als Hauptstrom in Tabelle S5-4 behandelt werden.

Richtig ist es in diesen Fällen, in Tabelle S5-4 bei der Ermittlung von qp,4 in der Verkehrsstärke q12 die Radfahrer nicht zu berücksichtigen und auch in Gl. S5-2 und Gl. S5-3 die Radfahrer nicht zu berücksichtigen (desgleichen bei der Ermittlung von qp,10 in der Verkehrsstärke q6).

Ziffer S5.4.2 und S5.4.3: Warum werden in Gl. S5-7 bzw. Gl. S5-13 (Abminderung der Grundkapazität für Ab- und Einbieger durch bevorrechtigte Fußgänger) die Kapazitäten der Linkseinbieger (Strom 4 und 10) nicht berechnet?

In Gl. S5-7 und Gl. S5-13 werden zunächst die Kapazitäten für die Ströme i = 1, 3, 6, 7, 9 und 12 berechnet. Zur Bestimmung der Kapazitäten der Linkseinbieger werden u.a. die Werte p0,6 und p0,12 benötigt, die mit den zugehörigen Kapazitätswerten berechnet werden. Der Einfluss bevorrechtigter Fußgänger auf die Kapazität der Linkseinbieger (Strom 4 und 10) wird dann in Gl. S5-9 und Gl. S5-21 berücksichtigt.

Ziffer S5.4.6: Wie ist die mittlere Wartezeit im Falle eines kurzen Abbiegestreifens zu verstehen?

Es entstehen oft Missverständnisse über die Interpretation der mittleren Wartezeit bei kurzen Abbiegestreifen sowie bei kurzen Aufstellstreifen in der Nebenstraße. Eine vollständige Berechnung der mittleren Wartezeit bei kurzen Fahrstreifen ist bisher nicht möglich. Deswegen bestimmt das HBS auf Seite S5-43 (unten), dass sich die QSV aus „der größeren Wartezeit aller beteiligten Verkehrsströme oder Mischströme“ ergibt. Zu einem Mischstrom in diesem Sinne zählt auch der Strom auf einem kurzen Abbiegestreifen oder Aufstellstreifen zusammen mit demjenigen Strom, der durch Rückstau auf dem kurzen Fahrstreifen behindert werden könnte. Beteiligte Verkehrsströme in diesem Sinne sind die Verkehrsströme, aus denen sich der Mischstrom zusammensetzt.

Ziffer S5.4.4: Was ist bei der Anwendung der Abminderungsfaktoren zur Berücksichtigung von Fußgänger- und Radverkehrsströmen an Zufahrten von Kreisverkehren (Bild S5-20 und S5-21) zu beachten?

Bild S5-21 gilt für zweistreifige Zufahrten an Kreisverkehren, bei denen die Kreisfahrbahn zweistreifig oder zweistreifig befahrbar ausgeführt ist. Bild S5-20 gilt für einstreifige Zufahrten an einstreifigen Kreisverkehren. Für einstreifige Zufahrten an zweistreifig befahrbaren Kreisverkehren kann Bild S5-20 näherungsweise angewendet werden, wobei dann für die Eingangsgröße auf der horizontalen Achse nur 65 % der tatsächlichen Verkehrsstärke im Kreis vor der betrachteten Zufahrt (0,65 ∙ qPE,K) angesetzt werden kann.

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