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5.2.3 Bewertung von Straßenbaumaßnahmen in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie

Datum der Konstituierung: 16.2.2017

Leitung: Dr.-Ing. Ulrich Kasting

Problem / Ziel

Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Europäische Gerichtshof am 1. Juli 2015 ein Grundsatzurteil zur Auslegung und Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gesprochen, das in der Konsequenz auch bei der Planfeststellung von Straßenbaumaßnahmen nun Berücksichtigung findet. Außerdem ist am 20.06.2016 eine neue Oberflächengewässerverordnung (OGewV) in Kraft getreten, die in Bezug auf den guten Zustand der Gewässer u.a. für den Parameter Chlorid nun Orientierungswerte aufgenommen hat. 

Dies führt dazu, dass derzeit bei Straßenbauvorhaben für die Planfeststellungsunterlagen Unterlagen ergänzt werden, wie das Vorhaben in Bezug auf die WRRL zu bewerten ist. Dies erfolgt häufig in einem sogenannten Fachbeitrag WRRL, der teilweise auch eine Tausalzberechnung für den Parameter Chlorid enthält.

​Der Arbeitskreis hat das "Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung - M WRRL" erstellt. Damit können Fachbeiträge zur WRRL im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen erstellt werden. 

Derzeit werden vom Arbeitskreis neue Urteile zur WRRL und gesetzliche Entwicklungen in Bezug auf eine Fortschreibung des M WRRL bewertet.

Eine Bearbeitergrupppe stellt (unabhängig von der WRRL-Thematik) derzeit Hinweise zusammen, welche Besonderheiten bei Tausalzeinträgen in FFH Gewässer berücksichtigt werden sollten. Hier erfolgt eine Abstimmung mit dem AA 2.9.

Angestrebtes Ergebnis

Angestrebt wird ein W1 Dokument.