3.6.2 Fortschreibung der ZTV M 13

Datum der Konstituierung: 25.06.2019

Leitung: OAR Dipl.-Ing. (FH) Markus Feigel

Problem / Ziel

Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen" (ZTV M 13) wurden 2013 veröffentlicht. Aus den vom BMDV mit dem ARS Nr. 24/2013 erbetenen Stellungnahmen der Obersten Straßenbaubehörden der Länder zu Erfahrungen bei der Anwendung der ZTV M 13 geht hervor, dass verschiedene Aspekte der ZTV M 13 Schwierigkeiten in der Praxis bereiten. Anpassungsbedarf wird insbesondere hinsichtlich der Vorgaben der ZTV M 13 für die Abnahme bzw. Prüfung von endgültigen Markierungen im Neuzustand gesehen. Als weitere Aspekte wurden u. a. die Anwendbarkeit auf Jahresausschreibungen, der Prüfaufwand, die automatische Schichtdickendokumentation, die Mustergleichheitsprüfung und generell die Gliederung der ZTV M 13 angeführt. Die Markierungsfachleute der Länder hatten sich zur Berücksichtigung der Stellungnahmen mehrheitlich für eine Fortschreibung der ZTV M 13 in der FGSV ausgesprochen. Weiterhin entsprechen die ZTV M 13 nicht mehr vollständig dem Stand der aktuellen europäischen Normung (s. DIN EN 1436, Ausgabe März 2018). Zudem sollen im Rahmen der Überarbeitung die mit den vorherigen ARS Nr. 13/2015 und ARS Nr. 25/2016 getroffenen Regelungen berücksichtigt werden.

Die neuen ZTV M sollen wie gehabt alle Straßenbauverwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen sowie die mit der Herstellung und Applikation von Markierungen beauftragten Unternehmen und Prüfstellen nutzen sowie die Bundesanstalt für Straßenwesen als mit der Eignungsprüfung von Markierungen betraute Stelle.

Grobe Gliederung des Regelwerks
In Anlehnung an die bestehenden ZTV M 13:

  • Geltungsbereich
  • Allgemeines
  • Begriffsbestimmungen
  • Anforderungen
  • Auswahl der Markierungssysteme
  • Ausführung
  • Prüfungen
  • Teilabnahme
  • Liefernachweis
  • Qualifikation des Personals
  • Qualifikation der Unternehmen
  • Qualifikation der Prüfstellen
  • Verjährungsfristen für Mängelansprüche
  • Abrechnung
  • Abzüge

Angestrebtes Ergebnis

Regelwerk ZTV (R 1) – 2022

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