Datum der Konstituierung: 23.10.2025
Leitung: N. N.
Problem / Ziel
Für Kontrollprüfungen an Fahrbahnmarkierungen dürfen gemäß Abschnitt 12 der ZTV M 13 nur Geräte für die Messung der Sichtbarkeit (RL und Qd-Wert nach EN 1436) eingesetzt werden, die von einer notifizierten Stelle auf Ihre Eignung geprüft und anerkannt wurden. Die Art und Weise der Durchführung dieser Geräteprüfung ist in Anhang 7 der ZTV M 13 geregelt. So enthält der Anhang detaillierte Anforderungen an die Durchführung der Prüfung statischer und dynamischer Messgeräte.
Bei der laufenden Revision der ZTV M 13 wurde das Prüfverfahren auf Grundlage neuer Kenntnisse weiterentwickelt, was mit einer Steigerung des Umfangs des Anhangs 7 auf mehr als 10 Seiten einhergegangen ist. Bei der Sitzung des AA 3.6 am 10./11. September 2024 wurde aus den folgenden Gründen angeregt, die Anforderungen an die Prüfung von Messgeräten aus der zukünftigen ZTV M herauszulösen und als eigenes Regelwerk zu veröffentlichen:
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																	Prüfverfahren sind grundsätzlich gemäß Einteilung der FGSV-Regelwerke nicht in ZTVen, sondern in Technischen Prüfvorschriften zu regeln. Die geplante Umstrukturierung würde dieser Systematik entsprechen. 
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																	Die Revision der ZTV M 13 zielt u. a. auf eine Straffung bzw. Fokussierung auf die für Auftraggeber und -nehmer in der Praxis maßgebenden bauvertraglichen Aspekte. Eine erweiterte Prüfanweisung würde dem entgegen stehen und Abschnitt 7.2 „Prüfverfahren“ der ZTV M überfrachten, in welchem bei anderen Verfahren lediglich auf die EN 1436 verwiesen wird. 
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																	Die spezifischen Anforderungen von Anhang 7 sind ausschließlich an eine sehr kleine Gruppe gerichtet: Notifizierte Stellen, die die Geräteprüfung in Deutschland durchführen. Dies ist derzeit in Deutschland eine Stelle. Für die sonstigen Anwender der ZTV M (öff. Verwaltung, ausschreibende Stellen, Applikateure, Prüfstellen für Markierungen, etc.) ist lediglich relevant, dass die Geräte anerkannt werden müssen, nicht aber die im Anhang beschriebene Durchführung der Prüfung. 
Der AK 3.6.2 hat diesen Vorschlag angenommen. Die in den ZTV M enthaltenen grundlegenden Anforderungen an die Anerkennung von Messgeräten sollen hiervon unberührt bleiben (Erfordernis der Anerkennung). Anstelle des Anhangs 7 soll im Textteil auf die zu erarbeitenden TP verwiesen werden.
Mittelfristig sollen die zu erarbeitenden TP als Grundlage für die Weiterentwicklung der europäischen Prüfnorm für Fahrbahnmarkierungen, EN 1436, im CEN genutzt werden. Die Möglichkeit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der TP auf Straßenoberflächen ist zu prüfen.
Grobe Gliederung des Inhalts
In Anlehnung an Anhang 7 der ZTV M
Potentielle Nutzende des Regelwerks/Wissensdokuments
Mit der Prüfung von Messgeräten für Fahrbahnmarkierungen oder ggf. anderen Oberflächen im Straßenbau befasste Stellen. Vertretungen in den europäischen Normungsgremien in der CEN/TC226/WG2.
Angestrebtes Ergebnis
Technische Prüfvorschriften (TP, R 1) – 2027