Datum der Konstituierung: 05.03.2025
Leitung: OBR Dipl.-Ing. (FH) Markus Feigel
Problem / Ziel
Flächige Beschichtungen von Radwegen und sonstige Flächenbeschichtungen sind keine Straßenmarkierungen im Sinne der StVO und werden derzeit von keinem Regelwerk hinsichtlich der verkehrstechnischen Anforderungen erfasst und einheitlich geregelt. Den Straßenbaubehörden fehlt es an Vorgaben, um die notwendigen Leistungen im Rahmen des weiteren Ausbaus von z. B. der Radwegeinfrastruktur auszuschreiben, abzunehmen, zu unterhalten und zu überprüfen. Nach Art. 20 Abs. II Grundgesetz ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden, um in der Bundesrepublik ein einheitliches Verwaltungshandeln in gleichgelagerten Sachverhalten zu gewährleisten. Die Schaffung eines einheitlichen Regelwerkes gewährleistet eine flächendeckende und einheitliche Behandlung von Beschichtungen von Radverkehrsflächen (z. B. rote Einfärbung von Radverkehrsfurten nach den ERA, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) und Flächenbeschichtungen wie z. B. Ladeplätze für E-Mobilität, verkehrstechnischer Mittelstreifen der EKL1 nach den RAL (Richtlinien für die Anlage von Landstraßen), eingefärbte Parkflächen i.S.d. EAR (Richtlinien für Anlagen des ruhenden Verkehrs), Markierung von Piktogrammen, die flächige Wiedergabe von Verkehrszeichen sowie linienhafte Kennzeichnungen nach den H RSV (Hinweise für Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten).
- Die Straßenbaulastträger können anhand eines verbindlichen und einheitlichen Regelwerkes ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Die Einhaltung der Anforderungen des Regelwerkes entfalten eine Indizwirkung für die Einhaltung des Standes der Technik.
- Verkehrsteilnehmende können sich bundesweit auf einheitliche Qualitätsanforderungen einstellen.
- Eine einheitliche Regelung, insbesondere hinsichtlich farblicher Gestaltungen, gewährleistet, dass die Verkehrsteilnehmenden auf einen einheitlichen Regelungsgehalt/Hinweischarakter der gestalteten Flächen vertrauen können und in der jeweils konkreten Verkehrssituation auch das gleiche verkehrskonforme Verhalten an den Tag legen.
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Kommunale Relevanz ist aufgrund des Bezugs zum Radverkehr gegeben.
Nutzende der Regelwerke
Potentielle Nutzende der Hinweise sind im Wesentlichen Straßeninfrastrukturbetreiber (u. a. Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden), verarbeitende und herstellende Firmen, Prüfstellen/Prüfinstitute, Gremien der FGSV (u. a. AA 3.6)
Grobe Gliederung des Inhalts
- Geltungsbereich
- Allgemeines
- Begriffe
- Systeme/Materialarten
- Applikationsverfahren
- Anforderungen (zur Diskussion)
- Griffigkeit und Fahrkomfort
- Farbort bzw. Farbbereiche (Neu- und Gebrauchszustand)
- Leuchtdichtefaktor ß für Tagessichtbarkeit
- Verschleißfestigkeit
- Trocknungszeit (je nach Anwendungsbereich)
- Rissbildung/Elastizitätswert o Schichtdicken/Materialmengen (kg/m² - Handarbeit, ggf. Mengenmehrung durch vorheriges Fräsen einer alten Beschichtung)
- Maximalschichtdicken o Geometrie-Toleranzen (Hinweis auf RMS bzgl. Geometrie und Abstand Beschichtung zu dauerhafter Straßenmarkierung; Toleranzen analog der ZTV M erdenken)
- Erneuerung
- Wann wird erneuert? (Unterschreitung von Anforderungswerten? Priorität Griffigkeit)
- Wie wird erneuert? Kann eine weitere Beschichtung „übermarkiert“ werden?
- Auswahl von Systemen/Materialien
- Anwendungsgebiete berücksichtigen (Mischverkehr, DTV, separat geführter Radweg usw.)
- Ausführung der Arbeiten
- Analog ZTV M, Adressat ist verlegende Firma
- Entfernung von Flächenbeschichtungen
- Beschreibung verschiedene Demarkierungsverfahren in Abhängigkeit vom zu demarkierenden Material
- Prüfungen (analog ZTV M)
- Prüfungsarten
- Prüfverfahren
- Umfang der Messungen
- Bewertung von Messabschnitten
- Qualifikationen?
- Personal
- Prüfstellen/Prüfinstitute (BASt-Anerkennung ZTV M)
- Verjährungsfristen für Mängelansprüche
- Abrechnung
- Abzüge
- Anhänge
Angestrebtes Ergebnis
Das Ziel ist die Erarbeitung von ZTV für Flächenbeschichtungen als R 1-Regelwerk. Begründung:
- Der Radverkehrsinfrastrukturausbau ist Teil der Mobilitätswende und der Ausbau geht stetig voran.
- Anforderungen an die Griffigkeit, Farbe, Gewährleistungsregelungen, Materialdifferenzierungen, Auswahlkriterien, Prüfanweisungen zur Feststellung von Anforderungen im Neu- und Gebrauchszustand fehlen. Zur einheitlichen Regelung von Anforderungen und Ausschreibung von Radverkehrsflächen und Flächenbeschichtungen bedarf es einer Regelung der Materie im Rang eines R 1-Regelwerkes.
- Auswahlkriterien im Rahmen des Richtlinientextes ermöglicht Anwendungsgebiete zu differenzieren und Anwendungsbereiche verschiedener Materialien hinsichtlich z. B. Stoffart, Nachstreumittel, Premixmaterialien, Schichtdicke usw. vorzugeben (verschiedene Verkehrsbelastungen bedürfen verschiedener Materialien und ggf. Applikationsverfahren)
- Ein R 1-Regelwerk hat die höchste Verbindlichkeit und sichert die höchstmögliche Einheitlichkeit. Da für die angestrebte ZTV als R 1-Regelwerk vielfach noch grundlegende Kenntnisse fehlen, soll im ersten Schritt ein Leitfaden für die Ausschreibung von Flächenbeschichtungen erarbeitet werden. Der Leitfaden soll den bisherigen Stand des Wissens in für die Praxis aufbereiteter Form darstellen und neben ersten Beispielen für die Ausschreibung erläuternde Hinweise für Anwender zu dieser vergleichsweisen neuen Thematik enthalten. Im zweiten Schritt soll die ZTV auf Grundlage der aus Forschungsprojekten generierten Kenntnisse sowie Praxiserfahrungen bei der Anwendung des Leifadens erarbeitet werden.